Kaum ein deutsches Compliance-Gesetz hat so viele Richtungswechsel erlebt wie das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG). Abschaffen, verschlanken, ersetzen – in den letzten zwei Jahren war alles im Gespräch. Stand Sommer 2026 ist die Lage klarer, aber keineswegs einfach: Die Berichtspflicht ist rückwirkend entfallen, die inhaltlichen Sorgfaltspflichten gelten fort, und mit der überarbeiteten CSDDD steht ab 2029 ein neuer europäischer Rahmen ins Haus. Zeit für eine Einordnung, was Unternehmen jetzt tatsächlich tun müssen – und was nicht.
Was 2025 und 2026 passiert ist
Das LkSG gilt seit dem 1. Januar 2023, zunächst für Unternehmen ab 3.000 Beschäftigten, seit 2024 ab 1.000 Beschäftigten im Inland. Im Koalitionsvertrag 2025 war noch die vollständige Abschaffung vorgesehen. Dazu kam es nicht. Stattdessen hat der Gesetzgeber im Herbst 2025 eine Verschlankung beschlossen:
- Die Berichtspflicht (§ 10 Abs. 2 bis 4 LkSG) samt zugehöriger Pflichten wurde rückwirkend zum 1. Januar 2023 abgeschafft. Die digitale Berichtsmaske des BAFA ist seit November 2025 deaktiviert; ausstehende Berichte müssen nicht mehr eingereicht werden.
- Das BAFA verfolgt seit Ende September 2025 nur noch schwere Pflichtverletzungen; die Bußgeldtatbestände wurden deutlich reduziert.
- Der Geltungsbereich bleibt unverändert: Erfasst sind weiterhin Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten im Inland. Eine Anhebung auf den künftigen CSDDD-Schwellenwert wurde diskutiert, bislang aber nicht umgesetzt.
Was weiterhin gilt: die internen Sorgfaltspflichten
Der entscheidende Punkt, der in der Debatte oft untergeht: Das Gesetz wurde nicht abgeschafft, sondern entbürokratisiert. Die inhaltlichen Pflichten bestehen fort. Erfasste Unternehmen müssen weiterhin:
- ein Risikomanagement für menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken einrichten,
- jährliche und anlassbezogene Risikoanalysen im eigenen Geschäftsbereich und bei unmittelbaren Zulieferern durchführen,
- Präventions- und Abhilfemaßnahmen ergreifen und deren Wirksamkeit überprüfen,
- eine Grundsatzerklärung zur Menschenrechtsstrategie verabschieden,
- ein Beschwerdeverfahren betreiben,
- und all dies intern dokumentieren (§ 10 Abs. 1 LkSG) – die Dokumentationspflicht ist von der abgeschafften Berichtspflicht ausdrücklich nicht betroffen.
Wer die interne Dokumentation jetzt schleifen lässt, weil „der Bericht eh weggefallen ist“, handelt fahrlässig: Bei schweren Verstößen kann das BAFA weiterhin Bußgelder verhängen, und die Dokumentation ist zugleich die Arbeitsgrundlage für die kommende CSDDD-Umsetzung.
Die CSDDD nach dem Omnibus: weniger Unternehmen, späterer Start
Auf EU-Ebene wurde die Corporate Sustainability Due Diligence Directive durch die Omnibus-Änderungsrichtlinie (EU) 2026/470 grundlegend neu gefasst; sie ist seit März 2026 in Kraft. Die wichtigsten Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Text:
- Engerer Anwendungsbereich: Direkt verpflichtet sind künftig nur noch Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von über 1,5 Milliarden Euro – statt zuvor 1.000 Beschäftigte und 450 Millionen Euro.
- Späterer, einheitlicher Start: Die Richtlinie ist ab dem 26. Juli 2029 anzuwenden – für alle erfassten Unternehmen gleichzeitig, ohne Stufenmodell. Die Mitgliedstaaten müssen sie bis Juli 2028 in nationales Recht umsetzen.
- Gestrichen: der Pflicht-Klimatransitionsplan (Art. 22) und die EU-weit harmonisierte zivilrechtliche Haftung (Art. 29).
Das LkSG bleibt bis zur nationalen CSDDD-Umsetzung bestehen – es wird dann voraussichtlich durch ein neues Gesetz ersetzt, das den EU-Vorgaben folgt. Für die allermeisten deutschen Unternehmen zwischen 1.000 und 5.000 Beschäftigten bedeutet das: Das LkSG in seiner verschlankten Form ist der Maßstab, an dem sie sich auch 2027 und 2028 noch messen lassen müssen.
Was Unternehmen jetzt tun sollten
- 1. Keine Abschaffung vortäuschen: Intern kommunizieren, dass die Sorgfaltspflichten fortgelten – die Berichtspflicht war nur die Spitze des Eisbergs.
- 2. Dokumentation auf Stand halten: Risikoanalysen, Maßnahmen und Beschwerdefälle weiterhin revisionssicher festhalten (§ 10 Abs. 1 LkSG).
- 3. Beschwerdeverfahren prüfen: Es bleibt Pflicht und ist zugleich der beste Frühwarn-Kanal für Lieferkettenrisiken.
- 4. CSDDD-Betroffenheit klären: Unternehmen über 5.000 Beschäftigten und 1,5 Mrd. Euro Umsatz sollten die Übergangszeit für Gap-Analysen nutzen – 2029 kommt schneller, als es aussieht.
- 5. Lieferantenkommunikation anpassen: Vertragsklauseln und Lieferantenkodizes auf die reduzierten Pflichten spiegeln, aber die Kernanforderungen nicht verwässern.
Fazit
Die Botschaft „das Lieferkettengesetz ist weg“ ist schlicht falsch. Richtig ist: Der Bürokratie-Overhead ist gesunken, die Substanz bleibt, und die europäische Nachfolge ist bereits beschrieben. Unternehmen, die ihre Sorgfaltsprozesse jetzt schlank, aber belastbar aufstellen, müssen 2029 nicht bei null anfangen – und können Kunden- und Bankenanfragen zur Lieferkette schon heute souverän beantworten.
Quellen und weiterführende Links:
- Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) – aktuelle Gesetzesfassung
- Richtlinie (EU) 2024/1760 (CSDDD) – Volltext bei EUR-Lex
- Omnibus-Änderungsrichtlinie (EU) 2026/470 – Volltext bei EUR-Lex
- Deutscher Bundestag: Beratungen zum Lieferkettengesetz (Dezember 2025)
- Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) – zuständige Behörde
Stand: 21. Juli 2026. Alle externen Links wurden zuletzt an diesem Tag geprüft.
